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    Krankengeldanspruch ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankmeldung

    Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Versicherten auch dann Krankengeld zahlen, wenn deren Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos festgestellt werden kann. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des LSG Darmstadt jedenfalls dann, wenn sich der Versicherte unmittelbar am nächsten Werktag nach Ende der festgestellten Arbeitsunfähigkeit bei seinem Hausarzt meldet, er aber nicht am selben Tag dort vorstellig werden kann.

    In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Versicherte an einem Montag bei ihrem Arzt angerufen, nachdem ihre bescheinigte Arbeitsunfähigkeit am vergangenen Freitag endete. Da sich ihr Arzt im Urlaub befand, konnte sich die Versicherte erst ein paar Tage später zur Untersuchung vorstellen. Nach der Entscheidung des LSG Darmstadt ist ein Versicherter in diesem Fall nicht etwa verpflichtet, einen anderen (Vertretungs-) Arzt oder den ärztlichen Notdienst aufzusuchen. Vielmehr hat der Versicherte dann alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan. Eine Bescheinigungslücke der Arbeitsunfähigkeit sei dann ausnahmsweise unschädlich. Die Versicherte habe auch für die zeitliche Lücke Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegen ihre gesetzliche Krankenkasse. 

    Versicherte sollten bei Einreichung ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung also darauf achten, eine etwaige Lücke gegenüber der Krankenkasse zu erklären, um eine Versagung des Krankengeldanspruches zu verhindern. Viele Fallkonstellationen um das zu späte Einreichen des „gelben Scheins“ bei dem Arbeitgeber wiederum dürften sich mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III erledigen– in der digitalen Zukunft soll dies ab dem 01. Januar 2022 elektronisch durch die Krankenkasse erfolgen. 

    Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt, Nr. 18/2020 v. 22.12.2020 (Urt. v. 24.09.2020 – L 1 KR 125/20, L 1 KR 179/20)

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