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    Kostenbeteiligung am ärztlichen Bereitschaftsdienst trotz Befreiung

    Hat sich ein Arzt rechtmäßig von der Teilnahme an dem ärztlichen Bereitschaftsdienst befreien lassen, wird er trotzdem an den Kosten des Dienstes beteiligt.

    Dies entschied das SG Marburg in einem aktuellen Urteil und hob hierbei die Bedeutung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hervor. Die Teilnahme an diesem sei eine grundsätzliche Berufspflicht und treffe alle praktizierenden Ärzte. Befreiungen nach Maßgabe der ärztlichen Berufsordnungen sind bei Vorliegen schwerwiegender Gründe möglich. Dies bedeute jedoch nicht, dass der betroffene Arzt die Kosten des Dienstes nicht zu tragen habe. Eine finanzielle Beitragsumlage sei nach dem hessischen Heilberufsgesetz von allen niedergelassenen Ärzten zu entrichten, gleich ob diese kassen- oder privatärztlich tätig seien. Durch die Bereitstellung des Notfallvertretungsdienstes werde der einzelne Arzt in der Versorgungspflicht seiner Patienten entlastet. Die dadurch entstehenden Kosten der Entlastung seien daher auch von allen Ärzten zu tragen.

    Im zu entscheidenden Fall hatte der klagende Arzt bereits das 65. Lebensjahr überschritten und war von der Kassenärztlichen Vereinigung in Hessen von der Teilnahmepflicht befreit worden. Der Arzt war mittlerweile nur noch privatärztlich tätig. Den Notdienst wird er nun trotzdem mit finanzieren müssen. In Hamburg und Schleswig-Holstein tätige Ärzte ereilt dieses Schicksal nicht – sie können sich befreien lassen, tragen grundsätzlich aber keinerlei Kosten.

    Quelle: SG Marburg, Gerichtsbescheid v. 06.01.2021 – S 12 KA 304/19 – BeckRS 2020, 13741

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