Schreiben Sie uns.

    Schreiben Sie uns gern eine Nachricht. Wir rufen zurück.

    Beweislast bei geringerem Verdienst einer Frau

    Wenn eine Frau weniger verdient als das Median-Entgelt, mit anderen Worten das mittlere Einkommen der männlichen Vergleichsperson, begründet der Umstand regelmäßig die Vermutung, dies sei aufgrund ihres Geschlechts, so das BAG in seiner Entscheidung vom 21. Januar 2021 (Az. 8 AZR 488/19). 

    Die Klägerin wollte gleiches Entgelt für gleiche Arbeit. Sie erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Auskunft nach den §§ 10 EntgTranspG. Hiernach kann bei Erfüllen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes, Auskunft darüber verlangt werden, welches Entgelt das jeweils andere Geschlecht für die gleiche Tätigkeit erhält. Das Median-Entgelt des männlichen Geschlechtslag dabei sowohl beim Grundentgelt sowie der Zulage über dem Entgelt der Klägerin. Sie machte mit ihrer Klage die Zahlung der Differenz geltend. Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es lägen keine ausreichenden Indizien vor, die die Vermutung begründeten, die Klägerin hätte die Entgeltbenachteiligung wegen ihres Geschlechts erfahren. 

    Vor dem BAG hatte die Revision der Klägerin Erfolg. Durch die Mitteilung des Median-Entgelts erfolgt gleichzeitig die Mitteilung der maßgeblichen Vergleichspersonen des anderen Geschlechts, sei diese konkret oder hypothetisch. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts begründet dieser Umstand zugleich die – widerlegbare – Vermutung der Entgeltbenachteiligung wegen Geschlechts. 

    Nun ist die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen worden, das festzustellen hat, ob der Arbeitgeber die Vermutung widerlegen kann. Es bleibt also in der Sache selbst spannend. 

    Die Entscheidung des BAG stärkt den vermeintlich Benachteiligten doch erheblich. Spätestens im Referendariat lernt man, dass die abstrakte Gerechtigkeit in der Praxis auf ihre Beweisbarkeit trifft. Diese Beweislastverteilung entscheidet nicht selten über Rechtsstreitigkeiten. Im Hinblick auf § 22 AGG erscheint diese Entscheidung konsequent. Dort heißt es: „Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.“

    Und ganz persönlich denken wir, dass dies ein weiterer kleiner Baustein ist, um den Gendergap abzuschaffen und die Gleichstellung von Frau und Mann zu erreichen. 

    WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner