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    Wenn eine Frau weniger verdient als das Median-Entgelt, mit anderen Worten das mittlere Einkommen der männlichen Vergleichsperson, begründet der Umstand regelmäßig die Vermutung, dies sei aufgrund ihres Geschlechts, so das BAG in seiner Entscheidung vom 21. Januar 2021 (Az. 8 AZR 488/19). Die Klägerin wollte gleiches Entgelt für gleiche Arbeit. Sie erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Auskunft nach den §§ 10 EntgTranspG. Hiernach kann bei Erfüllen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes, Auskunft darüber verlangt werden, welches Entgelt das jeweils andere Geschlecht für die gleiche Tätigkeit erhält. Das Median-Entgelt des männlichen Geschlechtslag dabei sowohl beim Grundentgelt sowie der Zulage über

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