Kostenbeteiligung am ärztlichen Bereitschaftsdienst trotz Befreiung
Hat sich ein Arzt rechtmäßig von der Teilnahme an dem ärztlichen Bereitschaftsdienst befreien lassen, wird er trotzdem an den Kosten des Dienstes beteiligt.Dies entschied das SG Marburg in einem aktuellen Urteil und hob hierbei die Bedeutung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes hervor. Die Teilnahme an diesem sei eine grundsätzliche Berufspflicht und treffe alle praktizierenden Ärzte. Befreiungen nach Maßgabe der ärztlichen Berufsordnungen sind bei Vorliegen schwerwiegender Gründe möglich. Dies bedeute jedoch nicht, dass der betroffene Arzt die Kosten des Dienstes nicht zu tragen habe. Eine finanzielle Beitragsumlage sei nach dem hessischen Heilberufsgesetz von allen niedergelassenen Ärzten zu entrichten, gleich ob diese kassen- oder
Obacht bei Formulierung der Stellenanzeige!
Dass Arbeitgeber sehr sorgsam bei der Formulierung der Stellenanzeigen sein müssen, ist nicht unbekannt. Eine neue Entscheidung zu der Thematik gibt es aus Nürnberg. Am 27. Mai 2020 entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg (2 Sa 1/20), dass die Formulierung in der Stellenanzeige, in der „zukunftsorientierte, kreative Mitarbeiter in einem jungen, hoch motivierten Team" gesucht werden, einen Verstoß gegen das AGG darstellen kann. Somit liege eine Altersdiskriminierung vor. Nachdem der 61-jährige Bewerber die Position trotz einer 18-seitigen Bewerbung nicht erhielt, klagte er auf eine Entschädigung und bekam recht: zwei Monatsgehälter in Höhe von insgesamt 6.710,98 Euro hatte das Unternehmen zu zahlen. Zwei und nicht
Krankengeldanspruch ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankmeldung
Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Versicherten auch dann Krankengeld zahlen, wenn deren Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos festgestellt werden kann. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des LSG Darmstadt jedenfalls dann, wenn sich der Versicherte unmittelbar am nächsten Werktag nach Ende der festgestellten Arbeitsunfähigkeit bei seinem Hausarzt meldet, er aber nicht am selben Tag dort vorstellig werden kann.In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Versicherte an einem Montag bei ihrem Arzt angerufen, nachdem ihre bescheinigte Arbeitsunfähigkeit am vergangenen Freitag endete. Da sich ihr Arzt im Urlaub befand, konnte sich die Versicherte erst ein paar Tage später zur Untersuchung vorstellen. Nach der Entscheidung des