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    Das BAG hat am 01. Dezember 2020 die Entscheidung getroffen, dass auch sogenannte Crowdorker Arbeitnehmer sein können.Dieses Urteil kann weitreichende Folgen nach sich ziehen. Was steckt dahinter? Nutzer einer Online-Plattform können im Rahmen von Kleinstaufträgen beispielwiese die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel bewerten. Es gibt eine Basisvereinbarung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform als rechtliche Grundlage für die Vereinbarung zwischen dem Crowdworker und der Plattform. Für erledigte – frei ausgewählte - Aufträge werden sodann Erfahrungspunkte gutgeschrieben. Nach Auffassung des BAG hänge die Arbeitnehmereigenschaft davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leiste. Im zu entscheidenden Fall bejahte

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